Was wir für sie tun können

Steuerberaterwechsel in Frankreich und Deutschland

Leistung Steuerberaterwechsel

Es gibt viele Gründe, warum Unternehmen den Expert-comptable (fr. Steuerberater) oder Steuerberater in Frankreich oder Deutschland wechseln, selbst nach langjähriger Zusammenarbeit. Manchmal fürchten sie, dass der bisherige Steuerberater vertrauliche Informationen preisgeben könnte, wenn sie das Mandat kündigen. Doch diese Bedenken sind meist unbegründet, da Steuerberater einer strikten Schweigepflicht unterliegen, deren Verletzung schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die Unzufriedenheit mit dem bisherigen Steuerberater kann verschiedene Gründe haben, darunter mangelnde Kommunikation oder Kommunikationsschwierigkeiten insbesondere in einem deutsch-französischen Umfeld, überraschende Steuernachzahlungen oder sogar existenzbedrohliche Situationen aufgrund von Fehlern des Steuerberaters. Bei deutsch-französischen und internationalen Mandanten sind Kommunikationsprobleme und kulturelle Unterschiede oft Gründe für einen Steuerberaterwechsel.

Wenn der Wechsel beschlossen ist, müssen jedoch einige Punkte beachtet werden. Ein gutes Verhältnis zwischen Steuerberater und Mandant ist die Voraussetzung für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit.

Sollten Sie sich von Ihrem aktuellen Steuerberater oder Expert-comptable unzureichend beraten fühlen, ist ein Steuerberaterwechsel problemlos möglich.

Gerne stehen wir Ihnen für diesen bedeutungsvollen Schritt in Frankreich oder Deutschland zur Seite.

Wie verläuft ein Steuerberaterwechsel?

Bei einem Erstgespräch mit unseren Partnern können Sie uns Ihr Unternehmen vorstellen und Ihre Vorstellungen sowie Ihre Erwartungen der Zusammenarbeit formulieren. Wir präsentieren Ihnen zu diesem Zweck unser Team und unsere Herangehensweise.

Der nächste Schritt besteht darin, den laufenden Steuerberatervertrag zu kündigen. Hierfür sind die Kündigungsfristen strengstens einzuhalten. In Deutschland liegt für einen Steuerberater keine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vor, jedoch ist es möglich, dass in einzelnen Steuerberaterverträgen eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. In Frankreich beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres.

Wenn Sie Ihren französischen Steuerberatungsvertrag somit vor dem Ende der „Mission“ kündigen möchten, müssen Sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Abschluss des Geschäftsjahres einhalten. Konkret bedeutet dies, dass Sie für einen Abschluss zum 31. Dezember Ihr Interesse an einem Wechsel des französischen Steuerberaters „expert-comptable“ bis spätestens 30. September mitteilen müssen.

Am einfachsten ist ein Übergang am Ende des Geschäftsjahres, aber auch unterjährige Übernahmen sind möglich (siehe Punkt 3). Gründe für die Kündigung müssen nicht angegeben werden.

Natürlich ist ein Wechsel des Steuerberaters auch während des laufenden Jahres möglich. Oft ist dies sogar der bessere Zeitpunkt, da der neue Steuerberater den Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr erstellen kann. Wenn der Wechsel zum Jahresende geplant ist, können zeitliche Probleme auftreten, da der bisherige Steuerberater möglicherweise andere Mandanten vorzieht und den Abschluss des „abtrünnigen“ Mandanten hintenanstellt.

Eine Datenübertragung ist oft nicht möglich, solange der bisherige Steuerberater die Daten noch benötigt, um Abschlussbuchungen und Steuererklärungen durchzuführen. Ein unterjähriger Wechsel erleichtert auch die nahtlose Fortführung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung, da keine erneute Anlage von Lohnkonten erforderlich ist.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der bisherige Steuerberater möglicherweise ein Teilhonorar für bereits begonnene Arbeiten am Jahresabschluss verlangen kann. Wenn diese Leistungen für die neue Steuerberatungskanzlei verwendbar sind, müssen sie nicht erneut berechnet werden. Es ist jedoch selten der Fall, dass die Leistungen des bisherigen Steuerberaters übernommen werden können. Wenn der Jahresabschluss bereits in großem Umfang begonnen wurde, ist es ratsam, den Steuerberaterwechsel erst nach Abschluss des Jahresabschlusses durchzuführen. Dies muss vorab mit der bestehenden Honorarvereinbarung geprüft werden.

Bitte beachten Sie für Frankreich:

Im Falle einer Kündigung vor Ende des Geschäftsjahres kann Ihr Expert-comptable eine Kündigungsentschädigung verlangen. In der Regel beträgt diese 25 % der Honorare, die angefallen wären. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, wenn möglich, das Ende des Geschäftsjahres abzuwarten, um den Expert-comptable zu wechseln. Prüfen Sie hierzu bitte ihre aktuelle Honorarvereinbarung in Frankreich

In unserem Steuerberatervertrag, auf Französisch „lettre de mission“, sind der Beratungsbedarf, die zukünftige Zusammenarbeit und die Verteilung der Aufgaben definiert

Gemäß § 66 Abs. 3 StBerG besteht ein Anspruch auf Datenübertragung an den neuen Steuerberater. In der Regel kontaktieren wir den bisherigen Steuerberater höflich und bitten um Zusammenarbeit für die Übertragung der Daten. Bei Nutzung der DATEV erfolgt die Übertragung über das Formular „Auftrag Übertragung Mandantendaten“. Wenn eine andere Buchhaltungssoftware verwendet wird, bedarf es einer näheren Abstimmung. Die Herausgabepflicht von Daten wird durch verschiedene Urteile gestützt, die besagen, dass der Mandant das Recht auf Zugriff auf die gespeicherten Daten hat. In den meisten Fällen genügt die Zustimmung des Steuerberaters zur Übertragung der Daten an den neuen Berater.

Anderenfalls können die Buchhaltungsdateien per CSV-Datei ermittelt werden. In Frankreich wird die elektronische Buchhaltungsdatei – „fichiers des écritures comptables (FEC)“ benötigt.

Gemäß den Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer vom 15. November 2012 steht dem Auftraggeber nach Beendigung des Mandats ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu. Der Vertrag zwischen Mandanten und Steuerberater gilt üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus §§ 662 ff. BGB und § 667 BGB, wonach der Steuerberater alles, was er im Rahmen des Auftrags erhalten hat, herausgeben muss.

Bei offenen Gebührenforderungen kann der Steuerberater möglicherweise ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wie es in § 273 BGB und § 320 BGB zivilrechtlich sowie in § 66 Abs. 2 StBerG berufsgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 66 Abs. 3 StBerG umfassen Handakten nur die Schriftstücke, die der Steuerberater im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat.

Im nächsten Schritt wird die Vollmacht für die Vertretung der Steuerangelegenheiten in Deutschland erhoben und die sog. „procuration“ unterzeichnet. Außerdem richten wir den Zugang zur französischen Website des Wirtschafts- und Finanzministeriums www.impots.gouv.fr  ein. Dieser Zugang enthält alle offiziellen Online-Dienste der französischen Generaldirektion für öffentliche Finanzen – la Direction générale des finances publiques (DGFiP).

Wir richten die Zugänge zu der Buchhaltungssoftware ein. Dabei ist es Ihnen überlassen, ob wir die Buchhaltung auf Ihrer Buchhaltungssoftware oder auf unserer Kanzleisoftware führen. Näheres dazu finden Sie in der Rubrik „unsere Softwarelösungen“. Bei Bedarf bieten wir Ihnen eine Software-Schulung für Ihre Mitarbeiter an.

Um zu Beginn der Zusammenarbeit Feinabstimmungen zu den jeweiligen Aufgaben vornehmen zu können, richten wir in den ersten Wochen regelmäßige „jours fixes“ ein.

Wir freuen uns auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit!

 

Michael Stiller

Founder | Steuerberater | Expert-Comptable

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