Die Wertteilungsprämie « prime de partage de la valeur », die Inflationsprämie in Frankreich

Ab Juli 2022 ersetzt die neue Wertteilungsprämie die 2019 eingeführte außerordentliche Kaufkraftprämie („Macron-Prämie“) in Frankreich.

Die Werteilungsprämie ( die sogenannte „prime de partage de la valeur“) wurde durch das Gesetz 2022-1158 vom 16. August 2022 über dringliche Maßnahmen zum Schutz der Kaufkraft eingeführt. Sie ersetzt somit die zum 31. März 2022 ausgelaufene außerordentliche Kaufkraftprämie („prime exceptionnelle de pouvoir d’achat“, PEPA), die sogenannte „Macron-Prämie“.

Die Grundsätze der Wertteilungsprämie

In Anlehnung an die außerordentliche Kaufkraftprämie ist die Wertteilungsprämie in Frankreich ein Anreiz für Unternehmen, ihren Beschäftigten eine zusätzliche finanzielle Zulage auszuzahlen.

Von der Wertteilungsprämie betroffen sind privatrechtliche Arbeitgeber, öffentliche Einrichtungen mit Industrie- und Handelscharakter und öffentliche Verwaltungseinrichtungen, sofern sie privatrechtliches Personal beschäftigen.

Berechtigte der Wertteilungprämie sind:

  • Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag (Auszubildende inbegriffen) sowie überlassene Leiharbeiter
  • Mitarbeiter bestimmter öffentlicher Einrichtungen
  • Arbeitnehmer mit Behinderungen, die Einrichtungen und Diensten für Arbeitsassistenz angehören

Die Auszahlung der Wertteilungsprämie

Die Wertteilungsprämie kann rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen mit maximal einer Zahlung pro Quartal ausgezahlt werden.

Der Höchstbetrag der Wertteilungsprämie beträgt 3.000 Euro pro Begünstigtem und Jahr. Der Höchstbetrag kann auf 6.000 Euro angehoben werden, wenn Unternehmen eine Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsregelug eingeführt haben.

Unterhalb dieser Beträge ist die Prämie von französischen Sozialversicherungsabgaben befreit. Für Arbeitnehmer, die bis zum 3-fachen des französischen Mindestlohns (SMIC) verdienen, ist die Prämie zusätzlich von der Einkommenssteuer befreit.

Die Wertteilungsprämie, französische Sonderzahlung auch im Jahr 2024 möglich

Die Wertteilungsprämie wird ab 2024 unter folgenden Bestimmungen weitergeführt:

  • Auszahlung an alle Arbeitnehmer möglich
  • Befreiung von Sozialabgaben
  • Aufhebung der Einkommensteuerbefreiung

Die Höchstbeträge von 3.000 bzw. 6.000 Euro bleiben unverändert, ebenso wie die Bedingungen für die Auszahlung, die einmalig oder bis zu viermal pro Kalenderjahr erfolgen kann.

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